1. Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist
für alle Mitgliedsländer und Vertragspartner verbindlich.
· Dieses Zuchtreglement der F.C.I gilt unmittelbar für alle FCI-Mitgliedsländer wie auch
deren Vertragspartner, wobei nur mit funktional und erbgesunden, wesensfesten
Rassehunden gezüchtet werden darf, die in einem von der FCI anerkannten
Zuchtbuch oder Register (Anhangliste) eingetragen sind und die die vom zuständigen
FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner festzulegenden Voraussetzungen erfüllen.
· Erbgesund ist ein Rassehund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und
rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, welche
die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Hierbei
sind die Mitglieder und Vertragspartner der FCI gehalten, Übertreibungen der
Rassemerkmale zu verhindern, die in der Folge geeignet sind, die funktionale
Gesundheit der Hunde zu beeinträchtigen.
· Zur Zucht nicht zugelassen sind insbesondere Hunde, die zuchtausschließende Fehler
haben z.B. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte,
Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie,
Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, Fehlfarben sowie festgestellte schwere
Hüftgelenksdysplasie.
· Die FCI-Mitgliedsländer und Vertragspartner sind verpflichtet, bekannt gewordene
erbliche Defekte, wie z.B. HD oder PRA usw., zu erfassen, methodisch zu bekämpfen,
deren Entwicklung ständig aufzuzeichnen und der FCI auf Anfrage hierüber Bericht
zu erstatten. Werden DNA-Tests ausgeführt, so muss die Identifikation des Hundes
(Chip oder Tätowierung) vom ausführenden Tierarzt, wie bei anderen Gesundheits-
Zertifikaten, überprüft und bestätigt werden. Die vom Laboratorium ausgestellte
Bescheinigung der Testergebnisse muss mit der Identifikation des Hundes versehen
werden.
· Der FCI, ihren Mitgliedsländern und Vertragspartnern steht zur Bewertung und
Beratung bei der Bekämpfung genetischer Defekte die wissenschaftliche Kommission
unterstützend zur Seite; sofern diese einen Maßnahmenkatalog vorgibt, ist dieser
nach Beschlussfassung durch den FCI-Vorstand verbindlich.
· Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht sind die Mitgliedsländer bzw.
Vertragspartner der FCI. Dies schließt Zuchtlenkung, Zuchtberatung und
Zuchtkontrollen sowie Führung des Zuchtbuches ein.
· Es ist Pflicht der Mitgliedsländer sowie der Vertragspartner der FCI, unter Beachtung
dieses Zuchtreglements eine eigene Zuchtordnung zu erstellen, in der die Zuchtziele
festgelegt werden. In diesen sind die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften der
jeweiligen Rassen angemessen zu berücksichtigen.
Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ werden als Personen betrachtet, die
sich hauptsächlich mit dem Kauf und Verkauf von Hunden beschäftigen, um damit
wirtschaftlichen Profit zu erzielen, ohne das Befinden des Hundes zu berücksichtigen.
Kommerzielle Hundehändler und „puppy farmers“ dürfen nicht unter dem Patronat
(Verantwortung) eines FCI-Mitgliedes oder Vertragspartners züchten.
2. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Eigentümer von Zuchtrüden und
Zuchthündinnen werden grundsätzlich durch nationales Recht, Verordnungen der
Landesverbände und deren Rassezuchtvereine und -verbände und durch besondere
Vereinbarungen geregelt. Wo solche fehlen, gilt das internationale Zuchtreglement der
FCI.
· Den Züchtern und den Eigentümern der Deckrüden wird dringend empfohlen, vor
jedem Zuchtvorhaben die gegenseitigen Vereinbarungen schriftlich festzuhalten und
namentlich hinsichtlich der finanziellen Verpflichtungen klare Verhältnisse zu
schaffen.
· Als Eigentümer gilt diejenige Person, die das Tier unter einem rechtsgültigen Titel
erworben hat, die also im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den
rechtsmäßigen Besitz der gültigen Abstammungsurkunde ausweisen kann.
· Als Deckrüdenhalter gilt entweder der Eigentümer des Deckrüden oder diejenige
Person, die vom Eigentümer autorisiert ist, den Deckrüden zum Decken von
Hündinnen zur Verfügung zu stellen.
TRANSPORT UND UNTERHALT DER HÜNDIN
3. Es wird den Eigentümern der Zuchthündinnen empfohlen, die Hündin persönlich oder
durch eine Vertrauensperson dem Rüden zuzuführen. Bleibt die Hündin mehrere Tage
beim Halter des Deckrüden, so fallen sämtliche dadurch entstehenden Kosten, wie
Fütterung und Unterbringung, evtl. tierärztliche Behandlungen, auch ev. Schäden, die
die Hündin an der Zwingereinrichtung oder in der Wohnung des Deckrüdenhalters
verursacht, zu Lasten des Eigentümers der Hündin. Ebenso erfolgt der Rücktransport
der Hündin auf Lasten des Eigentümers.
HAFTPFLICHT
4. Nach den gesetzlichen Bestimmungen der verschiedenen Länder haftet diejenige
Person, die dem Tier Unterkunft und Verpflegung bietet, während dieser Zeit für
hieraus Dritten entstehende Schäden. Die jeweiligen Eigentümer oder Halter der
Deckrüden verpflichten sich, diesem Umstand bei der Abschließung einer persönlichen
Haftpflichtversicherung Rechnung zu tragen.
TOD DER HÜNDIN
5. Im Falle des Todes einer Hündin während ihres Aufenthaltes beim Halter des
Deckrüden, lässt dieser den Tod und die Todesursache auf seine Kosten, durch einen
Tierarzt feststellen. Er benachrichtigt auf dem schnellsten Wege den Eigentümer der
Hündin über den Tod und die Todesursache der Hündin.
Falls der Eigentümer die tote Hündin zu sehen wünscht, muss ihm Gelegenheit dazu
gegeben werden.
Trat der Tod durch Verschulden des Deckrüdenhalters ein, so ist dieser gegenüber dem
Eigentümer der Hündin schadenersatzpflichtig.
Trifft ihn kein Verschulden, so ist der Eigentümer der Hündin verpflichtet, dem
Deckrüdenhalter alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Tode der Hündin
entstanden sind, zu vergüten.
RÜDENWAHL
6. Der Deckrüdenhalter verpflichtet sich, die Hündin keinem anderen als dem
vorgesehenen Rüden zuzuführen.
Deckt der Rüde nicht, so darf die Hündin nur mit dem Einverständnis ihres Eigentümers
einem anderen Rüden zugeführt werden.
FEHLDECKUNG
7. Bei einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen anderen als den vereinbarten Rüden
ist der Halter des Deckrüden, der die Hündin in Obhut genommen hat, dem Eigentümer
der Hündin gegenüber meldepflichtig und für alle aus der Fehldeckung entstandenen
Kosten ersatzpflichtig.
Nach einem unbeabsichtigten Deckakt durch einen nicht vorgesehenen Rüden ist ein
weiterer Deckakt mit dem vereinbarten Rüden nicht mehr erlaubt.
Der Deckrüdenhalter kann aus einem solchen Deckakt keine Ansprüche an den
Eigentümer der Hündin stellen.
DECKBESCHEINIGUNG
8. Den korrekt vollzogenen Deckakt bestätigt der Deckrüdenhalter durch das Ausstellen
einer Deckbescheinigung. Er bestätigt darin mit seiner Unterschrift, dass er Augenzeuge
des Deckaktes war.
Wo die Zuchtbuchstelle des Landes, in dem der Wurf eingetragen werden soll, dafür
bestimmte Formulare vorschreibt, ist es Sache des Eigentümers der Hündin, diese
Formulare zu besorgen, ordnungsgemäß auszufüllen und dem Deckrüdenhalter zur
Unterschrift vorzulegen.
Diese Deckbescheinigung muss auf jeden Fall enthalten:
a) Name und Stammbuchnummer des Deckrüden.
b) Name und Stammbuchnummer der Hündin.
c) Name und Adresse des Eigentümers des Deckrüden, bzw. des Halters.
d) Name und Adresse des Eigentümers der Hündin im Zeitpunkte des Deckaktes, evtl.
das Datum des Erwerbs der Hündin.
e) Ort und Datum des stattgefundenen Deckaktes.
f) Unterschriften des Eigentümers des Deckrüden bzw. des Halters und des
Eigentümers der Hündin
g) Wenn die Zuchtbuchstelle für die Eintragung der Welpen eine beglaubigte
Fotokopie oder einen beglaubigten Stammbuchauszug für den Deckrüden verlangt,
so hat der Deckrüdenhalter diese kostenlos dem Eigentümer der Hündin zur
Verfügung zu stellen.
DECKENTSCHÄDIGUNG
9. Der Eigentümer des Deckrüden ist berechtigt, die Deckbescheinigung erst nach
Bezahlung der vorher vereinbarten Deckentschädigung zu unterzeichnen.
Ein Zurückbehalten der Hündin als Pfand ist untersagt.
10. Wenn der vereinbarte Rüde aus irgendeinem Grunde nicht deckt, oder die Hündin nicht
deckwillig ist, so dass der Deckakt nicht vollzogen werden konnte, so hat der
Eigentümer des Deckrüden trotzdem Anrecht auf die unter Ziffer 2 erwähnten
Entschädigungen, nicht aber auf das vereinbarte Deckgeld.
11. Der Eigentümer des Deckrüden hat außer dem vereinbarten Deckgeld an den
Eigentümer der Hündin keinen Anspruch in Bezug auf die Nachkommen des Rüden.
Insbesondere hat er keinen rechtlichen Anspruch auf die Abgabe eines Welpen.
Wird jedoch die Abgabe eines Welpen als Deckentschädigung vereinbart, so ist diese
Abmachung vor dem Deckakt schriftlich festzulegen. In einer derartigen Vereinbarung
müssen folgende Punkte unbedingt berücksichtigt werden:
a. Zeitpunkt der Auswahl des Welpen durch den Eigentümer des Rüden.
b. Zeitpunkt der Abgabe des Welpen an den Eigentümer des Rüden.
c. Zeitpunkt, an dem das Auswahlrecht des Eigentümers des Rüden unwiderruflich
verfällt.
d. Zeitpunkt, an dem das Abholrecht unwiderruflich verfällt.
e. Regelung der Transportkosten.
f. Besondere Abmachungen für den Fall, dass die Hündin nur tote oder nur einen
einzigen lebenden Welpen wirft, oder wenn der ausgewählte Welpe vor der
Abgabe eingeht.
LEERBLEIBEN DER HÜNDIN
12. Nach einem korrekt verlaufenen Deckakt gilt die Dienstleistung des Deckrüden als
erbracht und damit ist die Voraussetzung für die vereinbarte Deckentschädigung erfüllt.
Sie schließt keine Garantie für eine Trächtigkeit der Hündin ein. Es liegt im Ermessen
des Eigentümers des Deckrüden, bei Leerbleiben der Hündin bei deren nächsten Hitze
einen kostenlosen Deckakt zu gewähren oder einen Teil des Deckgeldes
zurückzuerstatten.
Eine derartige Abmachung ist vor dem Deckakt in einem Deckvertrag schriftlich
festzuhalten.
Das vereinbarte Recht auf einen Gratisdeckakt erlischt jedoch grundsätzlich mit dem
Tode des Deckrüden, einer Handänderung desselben oder mit dem Tode der Hündin.
Kann der Nachweis erbracht werden (Spermauntersuchung), dass der Deckrüde im
Zeitpunkt des Deckaktes unfruchtbar war, so ist dem Eigentümer der Hündin das
Deckgeld zurückzuerstatten.
KÜNSTLICHE BESAMUNG
13. Die Hunde sollten sich auf natürlicher Weise fortpflanzen können. Künstliche Besamung
darf nicht bei Tieren angewandt werden, die sich nicht zuvor auf natürlicher Weise
fortgepflanzt haben. Die nationalen Hundeverbände können Ausnahmen gestatten: zur
Verbesserung der Gesundheit der Rasse, wenn es um das Wohl der Hündin geht oder
um den genetischen Pool innerhalb der Rasse zu bewahren oder zu erhöhen.
Bei der künstlichen Besamung einer Hündin muss der Tierarzt, der dem Rüden das
Sperma entnommen hat, zuhanden der Zuchtbuchstelle, bei der die Welpen
eingetragen werden, in einem Attest bescheinigen, dass das frische oder tiefgefrorene
Sperma von dem vereinbarten Rüden stammt.
Im Übrigen müssen durch den Eigentümer des Deckrüden bzw. den Halter die unter
Ziffer 8 a) - g) erwähnten Angaben dem Eigentümer der Hündin kostenlos zur Verfügung
gestellt werden.
Sämtliche Kosten für die Spermaentnahme fallen zu Lasten des Eigentümers der
Hündin. Die Kosten für die Besamung der Hündin übernimmt ebenfalls der Eigentümer
der Hündin.
Der Tierarzt, der die Hündin besamt, hat der Zuchtbuchstelle zu bestätigen, dass die
Hündin mit dem Sperma des als Deckrüden vorgesehenen Rüden besamt worden ist. In
seinem Attest müssen ebenfalls Ort und Zeit der Besamung, Namen und
Stammbuchnummer der Hündin, Name und Adresse des Eigentümers der Hündin
aufgeführt sein.
Zusätzlich zur Bescheinigung des Tierarztes hat der Eigentümer des Rüden, dem der
Samen entnommen wurde, dem Eigentümer der Hündin eine unterschriebene
Deckbescheinigung auszuhändigen.
ZUCHTRECHTABTRETUNG
14. Als Züchter eines Wurfes gilt in der Regel der Eigentümer der Hündin im Zeitpunkt des
Belegens.
Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin oder eines Zuchtrüden kann jedoch durch
vertragliche Abmachungen auf eine Drittperson übertragen werden.
Eine Zuchtrechtabtretung hat in jedem Fall schriftlich und vor dem vorgesehenen
Deckakt zu geschehen. Die schriftliche Zuchtrechtabtretung ist der zuständigen
Zuchtbuchstelle, evtl. auch dem zuständigen Rassezuchtverein für diese Rasse
rechtzeitig zu melden. Sie muss der Wurfmeldung beigelegt werden. In der
Zuchtrechtabtretung sind die Rechte und Pflichten der beiden Kontrahenten genau zu
umschreiben.
Wer eine Hündin temporär im Zuchtrecht übernimmt, gilt für die Zeit vom Deckakt bis
zum Absäugen der Welpen im Sinne dieses Reglements als Eigentümer der Hündin.
GRUNDLAGEN
15. Nachkommen von reinrassigen Eltern einer Rasse, die von der FCI anerkannte
Abstammungsnachweise ohne jegliche vom zuständigen nationalen kynologischen
Verband gemachte Vorbehalte oder Einschränkungen besitzen, z.B. ohne eine
einschränkende Registrierung für die Zuchtzulassung, gelten als reinrassige
Rassehunde und haben als solche Anspruch auf von der FCI anerkannte
Abstammungsurkunden.
Eine einschränkende Eintragung kann nur vom nationalen kynologischen Verband
aufgehoben werden, der sie erlassen hatte.
Grundsätzlich dürfen Welpen nur an Privatpersonen verkauft werden und die
Exportahnentafeln müssen auf deren Namen ausgestellt sein.
16. Von der FCI anerkannte Abstammungsnachweise sind als Beweis der geltend
gemachten Abstammung zu betrachten; eine bestimmte Beschaffenheit garantieren sie
nicht.
EINTRAGUNG DER WELPEN INS ZUCHTBUCH
17. Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei einer Eigentumsübertragung
einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer automatisch als Züchter des kommenden
Wurfes.
18. Jeder Hund, der in einem FCI-Mitgliedsland oder Vertragspartner gezüchtet und
eingetragen ist, ist mit dauerhafter und fälschungssicherer Kennzeichnung zu versehen;
diese Kennzeichnung ist auf dem Abstammungsnachweis aufzuführen.
Bei Untersuchungen der Elternschaft sollten internationale Standard „markers“
verwendet werden und die Ergebnisse im Register des nationalen Hundeverbandes zur
Verfügung stehen. Die Identifikation des Hundes (Chip oder Tätowierung) muss bei
einer DNA-Prüfung bestätigt werden.
Die Welpen werden ins Stammbuch des Landes eingetragen, in dem der/die
Eigentümer/in der Hündin seinen/ihren gesetzlichen Wohnsitz hat. Der Wurf wird
seinen/ihren Zwingernamen tragen.
Wenn der/die Eigentümer/in des Zwingernamens für eine (un)bestimmte Zeit nach
einem anderen FCI-Mitgliedsland umzieht, muss er/sie die Übertragung rechtzeitig vor
Geburt der Welpen beim neuen nationalen Hundeverband beantragen, der dann die
FCI darüber unterrichten muss. Nach der Übertragung darf der/die Eigentümer/in des
Zwingernamens ausschließlich im Land, in das sein/ihr Zwingername übertragen wurde,
züchten.
Ausnahmen sind gestattet für Züchter von Rassehunden, die in einem Lande leben, das
kein von der FCI anerkanntes Zuchtbuch führt.
Ihnen ist gestattet, die Welpen wahlweise in ein anerkanntes Zuchtbuch eintragen zu
lassen.
Die Züchter sind verpflichtet, alle reinrassig gezüchteten Würfe ihrer Zuchtstätte zum
Eintrag ins Zuchtbuch zu melden. Die Welpen sämtlicher Würfe sind vollständig und
gleichzeitig zur Eintragung anzumelden; dies gilt für alle Welpen, die bis zum Zeitpunkt
der Anmeldung der Eintragung geboren wurden.
Ahnentafeln sind nichts anderes als Abstammungsurkunden, die nur als Beweis der
Abstammung gelten. Normalerweise darf die Hündin nur von einem einzigen Rüden
gedeckt werden. In Abweichungsfällen sind die Landesverbände verpflichtet, die
Abstammung durch eine DNA-Untersuchung zu Lasten des Züchters zu bestätigen.
ZUCHTREGLEMENT DER MITGLIEDSLÄNDER
19. Die Zuchtreglemente der Mitgliedsländer wie auch der Vertragspartner können in ihren
Anforderungen über die der FCI hinausgehen, sie dürfen jedoch nicht im Widerspruch
zu dem Internationalen Zuchtreglement der FCI stehen.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
20. Dieses Reglement ersetzt das « Internationale Zuchtreglement von Monaco » aus dem
Jahre 1934. Bei Differenzen in der Auslegung gilt der deutsche Text als maßgebend.
· Angenommen an der Generalversammlung der F.C.I. am 11. und 12. Juni 1979 in
Bern.
Die Änderungen in Fett- und Kursivschrift wurden vom FCI-Vorstand im Februar 2013 in
Madrid genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
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