Erster Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Begriffsbestimmungen
1. Rassehunde-Ausstellungen im Sinne dieser Ordnung sind vom VDH termingeschützte Rassehunde-Ausstellun-gen.
Sie sind eine zuchtfördernde Einrichtung. Sie sind öffentliche Veranstaltungen, die der Bewertung von Rassehun-den dienen, den Stand der Zucht vermitteln und einer breiten Öffentlichkeit die Vielfalt der Rassen näherbringen.
2. Eigentümer ist derjenige, der den Hund in seinem Eigentum hat, d. h. der die rechtliche Verfügungsgewalt hat.
Aussteller ist derjenige, der auf der Rassehunde-Ausstellung die Formalien abwickelt und sich als solcher zu erkennen gibt.
Vorführer ist derjenige, der den Hund im Ring präsentiert.
§ 2 Einteilung der Rassehunde-Ausstellungen und Geltungsbereich der Ausstellungs-Ordnung
1. Die nachfolgend aufgeführten unterschiedlichen Rassehunde-Ausstellungen bedürfen der Genehmigung des Ver-bandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) e. V. Vorbereitung und Ablauf sind in den Bestimmungen dieser Ausstellungs-Ordnung, der Zuchtrichter-Ordnung sowie den betreffenden Bestimmungen des Ausstellungsregle-ments der Fédération Cynologique Internationale (FCI) geregelt.
1. Internationale Rassehunde-Ausstellungen
2. Nationale Rassehunde-Ausstellungen
3. Termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellungen der VDH-Mitgliedsvereine (auch Gemeinschafts-Rassehunde-Ausstellungen)
2. Die Bestimmungen dieses ersten Abschnitts „Allgemeiner Teil“ gelten – sofern nicht ausdrücklich anders gere-gelt – für alle termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen (insbesondere auch Spezial-Rassehunde-Ausstellun-gen).
3. Nicht termingeschützte Ausstellungen bzw. Zuchtschauen unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Ordnung. Auf nicht termingeschützten Ausstellungen bzw. Zuchtschauen dürfen weder Anwartschaften für den Titel „Deutscher Champion (VDH)“, „Deutscher Jugend-Champion (VDH)“, „Deutscher Veteranen-Champion (VDH)“ und „Deutscher Champion (Klub)“ in Wettbewerb gestellt werden. Es können Formwertnoten – auch zuchtrelevante – vergeben werden.
§ 3 Terminschutz und Formalitäten
Alle Regelungen zum Antrag auf Terminschutz für Spezial-Rassehunde-Ausstellungen und die einzuhaltenden Formalien sind als Durchführungsbestimmungen „Spezial-Rassehunde-Ausstellungen“ gesondert geregelt. Sie werden durch den Vorstand (nach Anhörung des Ausstellungsausschusses) festgelegt und treten durch Bekannt-gabe an die Mitgliedsvereine per Rundschreiben in Kraft.
§ 4 Zulassung von Hunden
1. Zugelassen sind nur Rassehunde, deren Standard bei der FCI und/oder VDH hinterlegt ist und die in ein von der FCI und/oder VDH anerkanntes Zuchtbuch bzw. Register eingetragen sind. Identitätsüberprüfungen der gemeldeten Hunde sind möglich.
2. Ausstellungsverbot für kupierte Hunde
Es gilt ein Ausstellungsverbot für folgende Hunde aus dem In- und Ausland, wenn
1. die Ohren kupiert sind und/oder
2. die Rute kupiert ist (Ausnahme: jagdliche Verwendung gemäß deutschem Tierschutzgesetz).
3. Der Veranstalter kann den Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen verlangen und hierzu Fristen setzten. Wird der Nachweis nicht innerhalb der gesetzten Frist geführt, kann die Meldung abgelehnt werden.
4. Bissige, kranke, mit Ungeziefer behaftete Hunde sowie Hündinnen, die sichtlich trächtig oder in der Säugeperio-de oder in Begleitung ihrer Welpen sind, dürfen nicht in das Ausstellungsgelände eingebracht werden. Wer kranke Hunde in eine Ausstellung einbringt, haftet für die daraus entstehenden Folgen. Nachweislich taube oder blinde Hunde dürfen an einer Ausstellung nicht teilnehmen. Des Weiteren sind kastrierte Rüden (außer in der Veteranenklasse) nicht zugelassen.
5. Läufige Hündinnen dürfen auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen ausgestellt werden.
6. Nicht im Katalog aufgeführte Hunde können nicht bewertet werden; es sei denn, die Aufnahme in den Katalog ist durch ein Versehen der Ausstellungsleitung unterblieben. Nachmeldungen sind nicht möglich und nicht gestattet mit Ausnahme Meldungen von Zuchtgruppen, Paarklassen und Nachzuchtgruppen sowie für das Junior-Handling nach den Bestimmungen des Veranstalters.
§ 5 Zulassung von Ausstellern
1. Hunde im Eigentum von amtierenden Ausstellungsleitern oder mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen dürfen nicht gemeldet und ausgestellt werden.
2. Sonderleiter und Ringhelfer oder mit ihnen in Hausgemeinschaft lebende Personen können Hunde der Rassen, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, nur in Ausnahmefällen und nur mit schriftlicher Zustimmung des Ausstel-lungsleiters ausstellen. Sonderleiter dürfen nicht selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, Ausstellungs-Ordnung
Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012 3
in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen. Ringhelfer dürfen keine Hunde der Rasse, für die sie am Ausstellungstag tätig sind, selbst vorführen und müssen während der Bewertung der Klasse, in der ihr Hund vorgestellt wird, den Ring verlassen.
3. Personen, die durch rechtskräftigen Beschluss eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, sind von der Teilnahme an allen Rassehunde-Ausstellungen im VDH-Bereich ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Beschluss auf Antrag des Mitgliedsvereines nach Anhörung bestätigt hat. Gegen die Entscheidung des VDH-Vorstandes ist Widerspruch zum VDH-Verbandsgericht nur binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bestätigungsbeschlusses zulässig. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
4. Kommerzielle Hundehändler dürfen an VDH-Ausstellungen nicht teilnehmen.
§ 6 Meldung
1. Zur Meldung eines Hundes ist nur der Eigentümer berechtigt. Er kann sich vertreten lassen. Die Meldung darf nur unter dem im Zuchtbuch bzw. Register eingetragenen Namen des Hundes erfolgen. Die Abgabe der Meldung ver-pflichtet zur Zahlung der Meldegebühr.
2. Mit der Meldung erkennt der Eigentümer die Ausstellungs-Ordnung als für sich verbindlich an.
3. Der Eigentümer kann den Hund selbst oder durch einen Beauftragten ausstellen lassen. Handlungen und/oder Unterlassungen des Beauftragten (Aussteller/Vorführer) wirken für und gegen den Eigentümer und/oder gegebe-nenfalls denselbigen.
4. Doppelmeldungen sind unzulässig.
5. Ein Zurückziehen einer Meldung ist bis zum Tag des offiziellen Meldeschlusses in schriftlicher Form möglich. Die Ausstellungsleitung kann in solchen Fällen bis max. 25 % der Meldegebühr als Bearbeitungsgebühr einbehal-ten.
6. Verlegt der Veranstalter den Termin, kann die Meldung schriftlich zurückgezogen werden.
Der Veranstalter kann hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Zur Wirksamkeit der Terminverlegung reicht eine Benachrichtigung des Veranstalters an den Eigentümer aus. Werden bei Verlegung des Veranstaltungstermins erfolgte Meldungen nicht innerhalb der Ausschlussfrist zurückgezogen, so gelten sie als für den neu festgesetzten Veranstaltungstermin abgegeben.
§ 7 Meldegelder
Die Höhe des Meldegeldes wird vom Veranstalter festgelegt.
§ 8 Haftung
Die Eigentümer der ausgestellten Hunde haften für alle Schäden, die durch ihre Hunde angerichtet werden.
§ 9 Pflichten des Ausstellers/Vorführers
1. Der Aussteller/Vorführer erkennt an, dass Formwertnoten und Platzierungen des Zuchtrichters unanfechtbar sind. Sie unterliegen keiner Überprüfung. Eine Beleidigung des Zuchtrichters oder öffentliche Kritik seiner Bewer-tungen und Platzierungen ist unzulässig.
2. Für das rechtzeitige Vorführen der Hunde ist der Aussteller/Vorführer selbst verantwortlich.
3. Die Abstammungsnachweise der gemeldeten Hunde, die Leistungsurkunden bei Gebrauchshunden sowie die Nachweise über Siegertitel sind auf Anforderung vorzulegen.
4. Die korrekte Katalognummer ist von der den Hund vorführenden Person deutlich sichtbar zu tragen.
5. Störendes „double handling“ kann mit dem Ausschluss des Hundes, zu dessen Gunsten das „double handling“ stattfindet, durch den amtierenden Richter geahndet werden. Eine Störung ist dann anzunehmen, wenn die Beurteilungsvorgänge erschwert oder beeinträchtigt werden. Gegen den Aussteller/Vorführer kann ein Ausstellungsverbot gem. § 37 erlassen werden.
6. Auf dem Ausstellungsgelände ist ein über das Kämmen und Bürsten hinausgehendes Zurechtmachen des Hundes unter Verwendung jedweder Mittel und Hilfen untersagt. Die Verwendung von sog. Galgen ist untersagt. Im Bewertungsring und im Ehrenring darf ein Hund nicht auf einem Podest vorgestellt werden.
§ 10 Rechte des Ausstellers
Formelle Beanstandungen an der Durchführung der Rassehunde-Ausstellung und an der Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften sind unverzüglich unter Hinterlegung einer Sicherheitsgebühr in Höhe von 150,- Euro schriftlich der Ausstellungsleitung oder im Falle von Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen binnen zwei Tagen nach Schluss der Veranstaltung (Poststempel) der VDH-Geschäftsstelle zu melden. Im letzten Fall ist ein Verrechnungsscheck für die Sicherheitsgebühr beizufügen oder die Sicherheitsgebühr ist unverzüglich zu überweisen. Fristversäumnis gilt als Verzicht auf das Rügerecht. Bei Zurückweisung eines Einspruchs als unbegründet erfolgt keine Erstattung der Sicherheitsgebühr.
§ 11 Hausrecht
1. Der Veranstalter ist Inhaber des Hausrechts. Er ist berechtigt, für die laufende und weitere von ihm durchgeführte Rassehunde-Ausstellungen gegen Personen, die den geordneten Ablauf stören oder gegen Bestimmungen dieser Ordnung verstoßen, Hausverbote zu verhängen. Den Anweisungen der Ausstellungsleitung und ihrer Beauftrag-ten ist Folge zu leisten.
2. In den Ringen besteht bis zum Abschluss des Richtens ein generelles Rauchverbot.
Ausstellungs-Ordnung
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§ 12 Personen im Ring
Außer dem Zuchtrichter, zugelassenen Zuchtrichter-Anwärtern, dem Sonderleiter, den Ringsekretären, den Ordnern, dem Dolmetscher und den Hundeführern hat sich niemand im Ring aufzuhalten. Der Ausstellungsleiter hat das Recht, die Bewertungsringe zu betreten. Auf die Beurteilung oder Platzierung der Hunde darf kein Einfluss genommen werden.
§ 13 Rassen- und Klasseneinteilung
1. Es gilt die Rasseneinteilung des jeweils gültigen FCI-Ausstellungsreglements.
2. Klasseneinteilung:
1. Jüngstenklasse 6–9 Monate
2. Jugendklasse 9–18 Monate
Als höchstmögliche Formwertnote in der Jugendklasse kommt Sehr Gut (SG) oder Vorzüglich (V) in Betracht. Die Entscheidung hierüber obliegt dem Mitgliedsverein. In den Fällen, in denen bei Internationalen oder Nationalen Rassehunde-Ausstellungen keine Sonderschau eines Vereines der Kategorie I angegliedert wird, ist die höchstmögliche Formwertnote Vorzüglich (V). Der „Beste Jugendhund“ wird aus dem erstplazierten Rüden (sofern er die höchstmögliche Formwertnote erhalten hat) und der erstplazierten Hündin (sofern sie die höchstmögliche Formwertnote erhalten hat) der Jugendklasse ermittelt und nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“ teil.
3. Zwischenklasse 15–24 Monate
4. Offene Klasse ab 15 Monate
5. Gebrauchshundklasse ab 15 Monate
Eine Gebrauchshundklasse darf nur für die Rassen ausgeschrieben werden, die gemäß FCI- und VDH-Bestimmungen hierfür vorgesehen sind. Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses das erforderliche Leistungs-/Ausbildungs-Kennzeichen durch das einheitliche FCI-Gebrauchshund-Zertifikat bestätigt wurde. Die Bestätigung ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
6. Championklasse: ab 15 Monate
Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses ein erforderlicher Titel – Internationaler Schönheitschampion der FCI, Nationaler Champion der von der FCI anerkannten Landesver-bände, Deutscher Champion (Klub + VDH) – bestätigt wurde Die Titel „Deutscher Bundessieger“ und „VDH-Europasieger“ berechtigen nur in Verbindung mit dem Nachweis einer Anwartschaft für einen Cham-piontitel auf einer anderen Rassehunde-Ausstellung zum Start in der Championklasse. Die Bestätigung hier-über ist der Meldung in Kopie beizufügen. Fehlt der Nachweis, wird der Hund in die Offene Klasse versetzt.
7. Ehrenklasse:
Eine Meldung ist nur möglich, wenn bis zum Tage des offiziellen Meldeschlusses der Titel „Internationaler Schönheitschampion der FCI“ bestätigt wurde. Die Bestätigung des Internationalen Schönheitschampions ist der Meldung in Kopie beizufügen. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden platziert. Der an erster Stelle platzierte Hund nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse“ teil.
8. Veteranenklasse: ab 8 Jahren
Eine Meldung ist nur möglich, wenn der Hund am Tage vor der Bewertung das 8. Lebensjahr vollendet hat. Die Bewertung dieser Klasse erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Hunde bekommen keine Formwertnote, sie werden platziert. Der „Beste Veteran der Rasse“ wird aus dem erstplatzierten Rüden und der erstplatzierten Hündin der Veteranenklasse ermittelt und nimmt am Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“ teil.
Auf Internationalen Rassehunde-Ausstellungen gibt es zusätzlich einen Veteranen-Wettbewerb, an dem der beste Veteran jeder Rasse teilnimmt. Bei Nationalen Rassehunde-Ausstellungen ist es dem Veranstalter freigestellt, ob er zusätzlich zur Veteranenklasse einen Veteranen-Wettbewerb durchführt.
3. Stichtag für die Alterszuordnung:
Das geforderte Lebensalter muss der Hund am Tag vor der Bewertung erreicht haben.
4. Die Einrichtung der Klassen 2., 3., 4., 5. und 6. ist für alle Rassehunde-Ausstellungen verbindlich vorgeschrieben.
5. Auf termingeschützten Spezial-Rassehunde-Ausstellungen können weitere Klassen eingerichtet werden. Insbesondere kann eine sogenannte Puppy class / Baby Klasse (4 – 6 Monate) eingerichtet werden. (Formwertnoten und Platzierungen wie Jüngstenklasse)
§ 14 Versetzen eines Hundes
Das Versetzen eines Hundes in eine andere Klasse als gemeldet ist nur möglich, wenn dieser in Bezug auf Alter, Geschlecht, Farbschlag, Haarart, mangels Ausbildungskennzeichen, anderer Voraussetzungen oder durch einen Fehler der Ausstellungsleitung in eine falsche Klasse eingeordnet wurde. Ein solcher Fall ist durch Beiziehung des Meldeformulars zu klären. Ist die Klassenangabe nicht eindeutig, ordnet der Veranstalter den Hund einer Klasse zu. Es ist untersagt, einen Hund auf Wunsch eines Ausstellers hin zu versetzen, ohne dass obige Voraussetzungen vorliegen.
§ 15 Formwertnoten und Beurteilungen
Bei allen Rassehunde-Ausstellungen können folgende Formwertnoten vergeben werden: Ausstellungs-Ordnung
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Vorzüglich (V)
Sehr Gut (SG)
Gut (G)
Genügend (Ggd)
Disqualifiziert (Disq)
In der Jüngstenklasse (und Puppy class / Baby Klasse auf Spezial-Rassehunde-Ausstellungen):
vielversprechend (vv)
versprechend (vsp)
wenig versprechend (wv)
VORZÜGLICH darf nur einem Hund zuerkannt werden, der dem Idealstandard der Rasse sehr nahe kommt, in ausgezeichneter Verfassung vorgeführt wird, ein harmonisches, ausgeglichenes Wesen ausstrahlt, von großer Klasse ist und eine hervorragende Haltung hat. Seine überlegenen Eigenschaften seiner Rasse gegenüber werden kleine Unvollkommenheiten vergessen machen, aber er muss die typischen Merkmale seines Geschlechtes besitzen.
SEHR GUT wird nur einem Hund zuerkannt, der die typischen Merkmale seiner Rasse besitzt, von ausgeglichenen Proportionen und in guter Verfassung ist. Man wird ihm einige verzeihliche Fehler nachsehen, jedoch keine morphologischen. Dieses Prädikat kann nur einem Klassehund verliehen werden.
GUT ist einem Hund zu erteilen, welcher die Hauptmerkmale seiner Rasse besitzt, aber Fehler aufweist, unter der Bedingung, dass diese nicht verborgen werden.
GENÜGEND erhält ein Hund, der seinem Rassetyp genügend entspricht, ohne dessen allgemein bekannte Eigenschaften zu besitzen oder dessen körperliche Verfassung zu wünschen übrig lässt.
DISQUALFIZIERT erhält ein Hund, der nicht dem durch den Standard vorgeschriebenen Typ entspricht, ein eindeutig nicht standardgemäßes Verhalten zeigt oder aggressiv ist, mit einem Hodenfehler behaftet ist, einen erheblichen Zahnfehler oder eine Kieferanomalie aufweist, einen Farb- und/oder Haarfehler hat oder eindeutig Zeichen von Albinismus erkennen lässt. Dieser Formwert ist ferner dem Hund zuzuerkennen, der einem einzelnen Rassenmerkmal so wenig entspricht, dass die Gesundheit des Hundes beeinträchtigt ist. Mit diesem Formwert muss auch ein Hund bewertet werden, der nach dem für ihn geltenden Standard einen ausschließenden Fehler hat.
Hunde, denen keine der obigen Formwertnoten zuerkannt werden kann, müssen aus dem Ring genommen werden mit dem Vermerk:
ohne Bewertung Mit dieser Beurteilung darf nur ein Hund aus dem Ring entlassen werden, dem keine der vorgenannten Formwertnoten zuerkannt werden kann. Der Grund ist im Richterbericht anzugeben.
zurückgezogen Als „zurückgezogen“ gilt ein Hund, der vor Beginn des Bewertungsvorganges aus dem Ring genommen wird.
nicht erschienen Als „nicht erschienen“ gilt ein Hund, der nicht zeitgerecht im Ring vorgeführt wird.
§ 16 Platzierungen
1. Die vier besten Hunde einer Klasse sind zu platzieren, sofern diese mindestens die Formwertnote „Sehr Gut“ bzw. in der Jüngstenklasse „versprechend“ erhalten haben. Vergeben werden 1., 2., 3. und 4. Platz. Weitere Platzierungen sind unzulässig.
2. Erscheint in einer Klasse nur ein Hund und wird ihm die Formwertnote „Vorzüglich“ oder „Sehr gut“ oder „vielversprechend“ oder „versprechend“ zuerkannt, so erhält er die Bewertung „Vorzüglich 1“, „Sehr Gut 1“, „vielversprechend 1“ bzw. „versprechend 1“. Die Platzierung der Hunde hat unmittelbar nach der Bewertung der einzelnen Hunde der Klasse zu erfolgen.
§ 17 Verspätet erscheinende Aussteller
Wird ein Hund in den Ring gebracht, nachdem einer der Hunde der betreffenden Klasse bereits platziert ist, so scheidet er für die Platzierung aus. Er erhält jedoch eine Formwertnote. Trifft der Aussteller ein, bevor der Zuchtrichter seine Tätigkeit im Ring an diesem Tag beendet hat, so erfolgt die Bewertung des Hundes zu einem vom Zuchtrichter festgelegten Zeitpunkt.
§ 18 Bekanntgabe von Bewertungen und von Platzierungen
Die Bekanntgabe von Platzierungen auf den hierfür vorgesehenen Tafeln oder Listen darf erst erfolgen, wenn die Bewertung und Platzierung der gesamten Klasse abgeschlossen ist. Bei Auslegungsfragen zur Bewertung und Platzierung gilt die Eintragung im Bewertungsbogen des Zuchtrichters. Die Bewertung eines verspätet vorgeführ-ten Hundes ist mit dem Zusatz „verspätet“ mitzuteilen.
§ 19 Zulassung von Zuchtrichtern
Auf sämtlichen Rassehunde-Ausstellungen dürfen nur die in der Richterliste des VDH aufgeführten Zuchtrichter Ausstellungs-Ordnung
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tätig werden. Die Bedingungen für den Einsatz ausländischer Zuchtrichter sind in den Durchführungsbestimmungen „Einsatz ausländischer Zuchtrichter“ gesondert geregelt. Sie werden durch den VDH-Vorstand (nach Anhörung des Ausschusses für Zuchtrichter + Rassestandards) festgelegt und treten durch Bekanntgabe an die Mitgliedsvereine per Rundschreiben in Kraft.
§ 20 Pflichten des Zuchtrichters
1. Es ist untersagt, Hunde zu richten, die nicht auf dem Bewertungsbogen und/oder im Katalog verzeichnet sind. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn der Aussteller eine schriftliche Bescheinigung der Ausstellungs-leitung vorweist, aus der ersichtlich ist, dass der Hund rechtzeitig gemeldet war, aber infolge eines Versehens nicht im Katalog aufgeführt wurde.
2. Der Zuchtrichter kann in Zweifelsfällen, z. B. um die Identität oder Abstammung eines Hundes festzustellen, den Abstammungsnachweis einsehen lassen. Die Einsicht in den Katalog vor Beendigung der Zuchtrichtertätigkeit ist ihm untersagt.
3. Während des Richtens hat der Zuchtrichter einen Bericht über jeden zu beurteilenden Hund zu schreiben oder zu diktieren, sofern dies vom Veranstalter gefordert wird. Die Bewertungsbögen muss er selbst führen.
§ 21 Anzahl der Hunde je Zuchtrichter
Einem Zuchtrichter sollen nicht mehr als 13 Hunde je Stunde zur Bewertung und Erstellung des Richterberichtes zugeteilt werden. Bei besten technischen und personellen Voraussetzungen dürfen mehr Hunde zugeteilt werden. Bei Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen trifft die Entscheidung der Sonderleiter und Ausstellungsleiter gemeinsam im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter. Bei Spezial-Rassehunde-Ausstellungen trifft die Entscheidung der Ausstellungsleiter im Einvernehmen mit dem Zuchtrichter.
§ 22 Zuchtrichterwechsel
Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, einen Zuchtrichterwechsel vorzunehmen.
§ 23 Zuchtrichter-Anwärter
Die Ausstellungsleitungen sind angehalten, die Ableistungen von Anwartschaften aktiv zu fördern. Zu diesem Zwecke haben sich die Zuchtrichter-Anwärter bei der Ausstellungsleitung rechtzeitig schriftlich anzumelden. Weiteres regelt die Zuchtrichter-Ausbildungsordnung.
Zweiter Abschnitt: Wettbewerbe, Titel und Titel-Anwartschaften
§ 24 Wettbewerbe
1. Auf Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen ist die Durchführung der nachfolgenden Wett-bewerbe zu 3. 1. – 8. verbindlich. Für termingeschützte Spezial-Rassehunde-Ausstellungen wird die Durchfüh-rung der Wettbewerbe – außer 2. – empfohlen.
2. Jeder der nachfolgend genannten Wettbewerbe darf nur von einem einzelnen Zuchtrichter, der dazu berechtigt ist, bewertet werden. Haben mehrere Zuchtrichter die Einzelbeurteilungen bei einzelnen Rassen vorgenommen, ist der für den jeweiligen Wettbewerb zuständige Zuchtrichter vorher zu bestimmen.
3. Folgende Wettbewerbe müssen bzw. können anlässlich termingeschützter Rassehunde-Ausstellungen ausge-schrieben werden:
1. Wettbewerb „Bester Hund der Rasse (BOB)“
„Bester Hund der Rasse“ wird für jede Rasse/Varietät, für die von der FCI ein CACIB vorgesehen ist, für von der FCI vorläufig anerkannte Rassen, sowie durch den VDH national anerkannte Rassen durchgeführt.
Der „Beste Hund der Rasse“ wird nach dem Richten aller Klassen vom Zuchtrichter aus den Rüden und Hündinnen der Jugend-, Ehren-, Veteranen-, Zwischen-, Champion-, Gebrauchshundklasse und Offenen Klasse bestimmt.
Es nehmen die Hunde, die das CACIB (auf Nationalen oder Spezial-Rassehunde-Ausstellungen eine Anwartschaft auf den Titel Deutscher Champion (VDH) oder Anwartschaft auf den Deutschen Champion (Klub)) erhalten haben, der Beste Jugendhund, sofern er die höchstmögliche Formwertnote erhalten hat, sowie die erstplatzierten Hunde der Ehrenklasse und der Beste Veteran der Rasse am Wettbewerb teil.
Bei Internationalen Rassehunde-Ausstellungen gilt für Rassen, die „vorläufig“ durch die FCI anerkannt ist und für die somit kein CACIB vergeben wird sowie für national durch den VDH anerkannte Rassen, dass die Hunde, die eine Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion (VDH)“ erhalten haben, der Beste Veteran der Rasse sowie der Beste Jugendhund, sofern er die höchstmögliche Formwertnote erhalten hat, teilnahmeberechtigt sind.
2. Wettbewerb „Bester Hund der FCI-Gruppe (BIG)“
Alle „Besten Hunde der Rasse“ (mit Ausnahme der national anerkannten Rassen) nehmen am Gruppenwettbewerb teil (Gruppe = FCI-Gruppe). In den einzelnen FCI-Gruppen wird 1-3 platziert und somit der Gruppensieger ermittelt.
3. Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)“
Auf Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen nehmen alle Gruppensieger am Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung“ teil. Aus den 10 Gruppensiegern wird der „Beste Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)“ ermittelt. Ausstellungs-Ordnung
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Hierzu sind entweder zuvor die Tagessieger zu ermitteln, die dann im Finale stehen, oder bevorzugt ermög-licht der Veranstalter allen Gruppensiegern eine Teilnahme am Finale. Auf Spezial-Rassehunde-Ausstellun-gen mit mehreren Rassen nehmen am Wettbewerb „Bester Hund der Rassehunde-Ausstellung (BIS)“ alle „Besten Hunde der Rasse (BOB)“ teil.
4. Veteranen-Wettbewerb
Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Veteranen-Wettbewerb durchgeführt werden. Teilnahmeberech-tigt sind die „Besten Veteranen der Rasse“. Die Bewertung der Hunde in diesem Wettbewerb erfolgt durch den Zuchtrichter nach dem Standard. Daneben soll besonders auf die Kondition dieser Hunde geachtet werden. Die Veranstalter sollten die Veteranen dem Publikum besonders vorzustellen. Die besten Veteranen werden platziert (1-3).
5. Zuchtgruppen-Wettbewerb
Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Zuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Zuchtgrup-pen bestehen aus mindestens drei Hunden einer Rasse mit gleichem Zwingernamen. Sie müssen am gleichen Tage bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein.
6. Nachzuchtgruppen-Wettbewerb
Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Nachzuchtgruppen-Wettbewerb ausgeschrieben werden. Als Nachzuchtgruppen gelten sämtliche Nachkommen eines Rüden oder einer Hündin. Die Gruppe besteht aus solch einem Rüden bzw. solch einer Hündin sowie mindestens fünf Nachkommen beiderlei Geschlechts aus mindestens zwei verschiedenen Würfen. Alle vorgestellten Hunde müssen zuvor auf einer Rassehunde-Ausstellung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben, mindestens zwei der vorgestellten Hunde müssen am gleichen Tag ausgestellt worden sein. Die geforderte Formwertnote muss bei der Meldung nachgewiesen werden. Beurteilungskriterien sind die Qualität der einzelnen Nachkommen sowie die phänotypische Übereinstimmung mit dem Rüden bzw. der Hündin.
7. Paarklassen-Wettbewerb
Für alle Rassehunde-Ausstellungen kann ein Paarklassen-Wettbewerb ausgeschrieben werden.
Eine Paarklasse besteht aus einem Rüden und einer Hündin, die einem Eigentümer gehören. Die Beurteilung der Paarklasse ist gleich der Beurteilung der Zuchtgruppen. Gesucht wird das idealtypische Paar. Beide Hunde müssen am gleichen Tag bei der Einzelbewertung mindestens die Formwertnote „Gut“ erhalten haben oder in der Ehren- oder Veteranenklasse ausgestellt worden sein.
8. Junior-Handling
Die Teilnahmebedingungen und die Ausführung des Wettbewerbs ist als Durchführungsbestimmungen „Junior-Handling“ gesondert geregelt. Sie werden durch den VDH-Vorstand (nach Anhörung des Ausstel-lungsausschusses) festgelegt und treten durch Bekanntgabe an die Mitgliedsvereine per Rundschreiben in Kraft.
9 Geldpreise dürfen nicht ausgelobt werden.
§ 25 Allgemeines zu Titeln und Titel-Anwartschaften
Die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften liegt im Ermessen des Zuchtrichters.
§ 26 VDH-Titel und VDH-Tagessieger-Titel
Folgende Titel werden vom VDH vergeben:
1. Deutscher Champion (VDH)
2. Deutscher Jugend-Champion (VDH)
3. Deutscher Veteranen-Champion (VDH)
4. Bundessieger/Bundesjugendsieger/Bundes-Veteranensieger
5. VDH-Europasieger/VDH-Europa-Jugendsieger/VDH-Europa-Veteranensieger
Die Vergabebestimmungen dieser und evtl. weiterer Titel und Tagessiegertitel sind in den Durchführungsbestim-mungen „VDH-Titel und Titel-Anwartschaften“ geregelt.
§ 27 Neutrales CAC und neutrales Jugend-CAC
Auf allen Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen wird für die Rassen, die nicht durch eine Sonderschau der Kategorie I eines VDH-Mitgliedsvereins betreut werden, ein „neutrales CAC“ und ein „neutra-les Jugend-CAC“ in Wettbewerb gestellt. Gleiches gilt für die Rassen, die im Rahmen der Durchführung einer Sonderschau nach Kategorie II oder III (siehe Durchführungsbestimmungen „Sonderschauen auf Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen“) bewertet werden, sofern keine Anwartschaften des Vereins in Wettbewerb gestellt werden.
Das neutrale CAC wird analog den Bestimmungen für die Vergabe des CACIB vergeben und sollte – falls die betreffende Rasse von einem VDH-Mitgliedsverein betreut wird – von diesem als Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ anerkannt werden.
Das neutrale Jugend-CAC wird entsprechend den Bestimmungen für den Deutschen Jugend-Champion (VDH) vergeben und sollte – sofern die betreffende Rasse von einem VDH-Mitgliedsverein betreut wird – von diesem Ausstellungs-Ordnung
Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012 8
ggf. als Anwartschaft auf den Titel „Deutscher Jugend-Champion (Klub)“ anerkannt werden.
§ 28 Deutscher Champion (Klub)
Der von den VDH-Mitgliedsvereinen vergebene Titel „Deutscher Champion (Klub)“ kann nur durch mindestens vier Anwartschaften unter drei verschiedenen Zuchtrichtern errungen werden, wobei zwischen der ersten und der letzten Anwartschaft mindestens zwölf Monate und ein Tag liegen müssen. Die Anwartschaften können nur in der Zwischenklasse, Offenen Klasse sowie Champion- und Gebrauchshundklasse auf termingeschützten Rasse-hunde-Ausstellungen vergeben werden, wobei der Hund mit „Vorzüglich 1“ bewertet worden sein muss. Anwart-schaften auf den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ dürfen von einem VDH-Mitgliedsverein am gleichen Tag und Ort in den jeweiligen Klassen nur einmal vergeben werden. Ein Hund kann den Titel „Deutscher Champion (Klub)“ nur einmal und nur von einem – die jeweilige Rasse betreuenden – Verein verliehen bekommen. Die Vergabe der Anwartschaften darf nur auf termingeschützten Rassehunde-Ausstellungen vorgenommen werden.
Dritter Abschnitt: Internationale und Nationale Rassehunde-Ausstellungen
§ 29 Ausfallen der Rassehunde-Ausstellung
1. Kann aus irgendwelchen Gründen die Rassehunde-Ausstellung nicht stattfinden und auch nicht auf einen späteren Termin verlegt werden, so ist die Ausstellungsleitung berechtigt, bis zu 50 % der Meldegebühren zur Deckung entstandener Kosten zu verwenden.
2. Die Höhe des Anteils der Meldegebühr, der von der Ausstellungsleitung zur Deckung der entstandenen Kosten einbehalten wird, ist durch das für das Ausstellungswesen im VDH zuständige Vorstandsmitglied im Zusammen-wirken mit dem Hauptgeschäftsführer des VDH und dem jeweiligen Ausstellungsleiter festzulegen. Er darf immer nur so hoch festgelegt werden, dass er nur die tatsächlich entstandenen Kosten deckt.
§ 30 Angliederung von Sonderschauen
Alle Regelungen zur Angliederung und Durchführung von Sonderschauen auf Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen des VDH und die entsprechenden Formalien sind in den Durchführungsbestimmun-gen „Sonderschauen auf Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen“ gesondert geregelt. Sie werden durch den VDH-Vorstand (nach Anhörung des Ausstellungsausschusses) festgelegt und treten durch Bekanntgabe an die Mitgliedsvereine per Rundschreiben in Kraft.
§ 31 Meldeformular/Bestätigung
1. Als Meldeformular soll der einheitliche Vordruck des VDH Verwendung finden.
2. Bei der Meldung zu Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen erhält der Aussteller im Falle der Annahme seines gemeldeten Hundes eine Bestätigung.
§ 32 Klasseneinteilung
Für Internationale und Nationale Rassehunde-Ausstellungen ist die Klasseneinteilung 1. – 8. gemäß § 13 Ziff. 2. verbindlich.
§ 33 Einlass
Die zur Rassehunde-Ausstellung angenommenen Hunde (Annahmebestätigung muss vorliegen) sind innerhalb der im Programm und in der Annahmebestätigung angegebenen Einlasszeit einzubringen. Für jeden zur Rasse-hunde-Ausstellung angenommenen Hund hat eine Person freien Einlass.
§ 34 Richterbericht
Bei Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen ist die Ausfertigung eines Richterberichtes Pflicht. Die Verwendung der einheitlichen Richterberichtsformulare des VDH ist Pflicht.
§ 35 Reihenfolge des Richtens
Bei Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen ist wie folgt zu verfahren:
Für folgende Klassen wird die Einhaltung der Reihenfolge empfohlen: Veteranen-, Ehren-, Jüngsten- und Jugend-klasse.
Anschließend wird das Richten folgender Klassen in dieser Reihenfolge verbindlich festgelegt: Zwischen-, Champion-, Gebrauchshundklasse, Offene Klasse.
Die Offenen Klassen müssen jeweils für Rüden und Hündinnen grundsätzlich als letzte Klasse gerichtet werden.
§ 36 Bundessieger- und VDH-Europasieger-Ausstellung
Der VDH kann alljährlich eine Bundessieger- Ausstellung, eine VDH-Europasieger- Ausstellung durchführen. Ort und Termin bestimmt der VDH-Vorstand.
Vierter Abschnitt: Ordnungs- und Schlussbestimmungen
§ 37 Ordnungsbestimmungen
1. Verstöße gegen Regelungen dieser Ordnung können mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden.
2. Es kommen hinsichtlich der Betroffenen insbesondere in Betracht:
1. Verwarnung
Ausstellungs-Ordnung
Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012 9
2. Aberkennung von Titeln und Titel-Anwartschaften des Hundes
3. Befristetes Ausstellungsverbot
4. Unbefristetes Ausstellungsverbot
Maßgebend für die Auswahl der Maßnahme ist u. a. die Schwere oder die Wiederholung von Verstößen. Betroffe-ner der Maßnahme können der Eigentümer, Aussteller oder der Vorführer sein.
3. Als besondere Verstöße werden angesehen:
1. Störung des geordneten Ablaufs von Rassehunde-Ausstellungen,
2. Zuwiderhandlung gegen eine Anweisung der Ausstellungsleitung und ihrer Vertreter,
3. Aufenthalt im Ring ohne Berechtigung,
4. Einbringung eines nach § 4 Ziff. 3 nicht zugelassenen Hundes in das Ausstellungsgelände,
5. Verstoß gegen § 9 Nr. 6,
6. Beleidigung eines Zuchtrichters oder öffentliche mündliche oder schriftliche Kritik an dessen Bewertung,
7. Erschleichung der Teilnahme durch falsche Angaben bei der Anmeldung,
8. Vornahme von Veränderungen oder Eingriffen am gemeldeten Hund oder Duldung der Vornahme durch eine beauftragte Personen, die geeignet sein können, den Zuchtrichter zu täuschen, oder Vorführung oder Duldung der Vorführung solcher Hunde durch eine beauftragte Person,
9. Nichtzahlung von Meldegebühren.
4. Hunde, die sich auf einer Rassehunde-Ausstellung als bissig oder unangemessen aggressiv gegenüber Menschen oder anderen Hunden erwiesen haben, können mit einer befristeten oder unbefristeten Ausstellungssperre belegt werden. Personen, die durch Beschluss eines Mitgliedsvereines des VDH von allen Veranstaltungen ausge-schlossen werden, sind von der Teilnahme an allen Rassehunde-Ausstellungen im VDH-Bereich ausgeschlossen, wenn der VDH-Vorstand den Beschluss auf Antrag des Mitgliedsvereines bestätigt.
Dies gilt auch für Hunde, an denen unbehebbare Manipulationen gem. § 37 Ziff. 3.8 vorgenommen wurden.
5. Mitgliedsvereine, die gegen diese Ordnung verstoßen, können mit befristetem oder dauerndem Verbot der Angliederung von Sonderschauen an Internationale oder Nationale Rassehunde-Ausstellungen, Ordnungsgeld bis zu 5.000,- Euro oder Ausschluss belegt werden. § 5 Ziff. 4.8 der Satzung gilt entsprechend.
6. Veranstalter von Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen, die gegen diese Ordnung oder gegen die vom VDH-Vorstand verabschiedete Verpflichtungserklärung zur Durchführung von Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen verstoßen, können mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000,- Euro belegt werden.
7. Dem/den Betroffenen ist rechtliches Gehör zu gewähren.
8. Der VDH-Vorstand entscheidet über Disziplinarmaßnahmen.
Hält er die Verhängung eines Ausschlusses gem. Punkt 5 für gerechtfertigt, stellt er einen entsprechenden Antrag an das VDH-Verbandsgericht.
9. Gegen die Entscheidung des VDH-Vorstandes ist das Rechtsmittel des Widerspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des schriftlichen Bescheides zum VDH-Verbandsgericht möglich . Für den Widerspruch ist die Verbandsgerichtsordnung zu beachten. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, wenn der VDH-Vorstand nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
10. Zuständig für die Ahndung von Verstößen gegen diese Ordnung anlässlich einer Spezial-Rassehunde-Ausstellung ist der Vorstand des jeweiligen Mitgliedsvereins. Sollte der Mitgliedsverein keine eigene Ausstellungsordnung haben, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Regelungen dieser Ordnung Wirkung entfalten und entsprechende Anwendung finden.
§ 38 Ausstellungs-Ordnung des VDH-Mitgliedsvereins
VDH-Mitgliedsvereine können für die Regelung von Spezial-Rassehunde-Ausstellungen und die Vergabe von Titeln und Titel-Anwartschaften Vorschriften erlassen, die diese Ausstellungs-Ordnung sinnvoll ergänzen; sie dürfen jedoch nicht im Gegensatz dazu stehen.
§ 39 Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Ordnung zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.
§ 40 Durchführungsbestimmungen
Der VDH-Vorstand ist ermächtigt, entsprechend § 10 Ziff. 7 der Satzung Durchführungsbestimmungen zu dieser Ausstellungsordnung zu erlassen. Vor Erlass, Änderung oder Ergänzung von Durchführungsbestimmungen sind die einzelnen Fachausschüsse anzuhören.
§ 41 Inkrafttreten
Diese Ordnung wurde von der Mitgliederversammlung des VDH am 15. April 2012 verabschiedet. Sie tritt am 27.07.2012 in Kraft. Ausstellungs-Ordnung
Stand: 15.4.2012 – eingetragen beim AG Dortmund am 27.7.2012 10
Durchführungsbestimmungen zur Ausstellungs-Ordnung:
Durchführungsbestimmung „Spezial-Rassehunde-Ausstellungen“
Durchführungsbestimmung „Sonderschauen auf Internationalen und Nationalen Rassehunde-Ausstellungen“
Durchführungsbestimmung „Internationale und Nationale Rassehunde-Ausstellungen“
Durchführungsbestimmung „Einsatz ausländischer Zuchtrichter“
Durchführungsbestimmung „VDH-Titel und VDH-Tagessieger-Titel“
Durchführungsbestimmung „Junior-Handling“
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